Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich
Unsere Lieferbedingungen gelten für alle Aufträge, auf Grund derer wir dem Auftraggeber Lieferungen und Leistungen erbringen, insbesondere auch für Kauf-, Werklieferungs- und Werkverträge. Hiervon abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich widersprochen.

§ 2 Vertragsschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen können wir nach unserer Wahl innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen oder dadurch, dass wir dem Auftraggeber innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zusenden oder die Leistung ausführen. Schriftlich geschlossene Verträge bedürfen zu ihrer Abänderung oder Ergänzung der Schriftform. Unsere Angestellten, ausgenommen solche mit unbeschränkbarer Vertretungsbefugnis wie Geschäftsführer und Prokuristen, sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3 Preise
(1) Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung, Versandkosten und Versicherungskosten.

(2) Zu den Preisen kommt die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweiligen Höhe.

(3) Erfolgt die Lieferung vereinbarungsgemäß oder aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen später als 3 Monate nach Vertragsschluss, so sind Preiserhöhungen zulässig, wenn sie auf Veränderungen von preisbildenden Faktoren beruhen, die unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden sind; dies gilt insbesondere für Tariferhöhungen und Materialpreissteigerungen. Die Preiserhöhung muss ihrer Höhe nach durch die Veränderung der preisbildenden Faktoren berechtigt sein und muss dem Auftraggeber innerhalb angemessener Frist angezeigt werden.

§ 4 Zahlung
(1) Der Preis ist vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung unverzüglich nach Zugang der Rechnung zu bezahlen.

(2) Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zahlungseingang bei uns, z. B. Gutschrift auf unserem Konto an.

(3) Für Mahnungen nach Verzugseintritt werden handelsübliche Zinsen berechnet.

(4) Aufrechnungsrechte und ein Recht zur Zurückbehaltung stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Ziff. 7 Abs. 4 bleibt unberührt.

§ 5 Lieferzeit, Verzug
(1) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.

(2) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z. B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände berufen wir uns nur, wenn wir den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigen.

(3) Geraten wir in Verzug, so kann der Auftraggeber Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung in Höhe 30% des Entgelts für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzugs nicht vertragsentsprechend verwendet werden konnte. Für weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung der Leistung oder für Schadensersatzansprüche statt der Leistung gilt Ziff. 8.

§ 6 Verpackung, Transport
Die Kosten der Verpackung und des Transports trägt der Auftraggeber. Eine Transportversicherung schließen wir nur ab, wenn dies vom Auftraggeber ausdrücklich verlangt wird. Die Kosten trägt der Auftraggeber. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Vorstehende Bestimmungen gelten auch dann, wenn die Ware von einem dritten Ort direkt an den Auftraggeber gesandt wird. Die durch den Transport entstehenden Kosten dürfen jedoch diejenigen, die beim Versand von unserem Sitz aus entstanden wären, nicht überschreiten.

§ 7 Mängelhaftung
(1) Der Auftraggeber muss offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich nach der Ablieferung, sonstige unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich rügen. Dies gilt entsprechend für Leistungen, die als Nacherfüllung nach Abs. 2 erbracht werden.

(2) Liegt ein Mangel vor, so hat der Auftraggeber einen Anspruch auf Nacherfüllung. Die Nacherfüllung besteht nach unserer Wahl in der Beseitigung des Mangels oder der Lieferung einer mangelfreien Sache. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Preis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurücktreten. Zur Lieferung einer mangelfreien Sache zum Zwecke der Nacherfüllung sind wir nur Zug um Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Wir können die Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigern.

(3) Die Mängelhaftung umfasst nicht die Beseitigung von Mängeln, die nur unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweichen, die Brauchbarkeit nur unerheblich beeinträchtigen, oder die durch normalen Verschleiß, äußere Einflüsse oder Bedienungsfehler entstehen. Mängelansprüche entfallen, soweit der Auftraggeber den Vertragsgegenstand selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt und dadurch Mängel verursacht worden sind oder die Mängelbeseitigung durch die Änderungen erschwert wurde.

(4) Das Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers wegen eines Mangels ist auf einen Betrag beschränkt, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht.

(5) Für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln gilt Ziff. 8.

(6) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegenüber uns gilt diese Bestimmung entsprechend.

(7) Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab der Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen gelten sowie für Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten oder wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit. Garantien i. S. des § 443 BGB übernehmen wir nicht, es sei denn anderes wird ausdrücklich schriftlich vereinbart.

(8) Der Käufer hat die gelieferte Ware nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und offensichtliche Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen unverzüglich zu rügen; ergänzend gilt § 377 HGB. Alle als mangelhaft beanstandeten Gegenstände sind uns frachtfrei zuzusenden; unfreie Sen dungen werden zurückgewiesen. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge erstatten wir dem Käufer diese Frachtkosten.

§ 8 Haftungsbeschränkung
(1) Unsere Haftung auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Pflichtverletzungen aus Schuldverhältnissen oder aus unerlaubter Handlung – ist ausgeschlossen, es sei denn, Ansprüche werden in diesen Bedingungen oder unsererseits ausdrücklich zugestanden. Bei jeder eigenmächtigen Veränderung des Produktes entfällt die Haftung.

(2) Wir haften

a) in voller Höhe
• bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
• bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auffahrlässiger Pflichtverletzung beruhen;
• bei der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
• bei Übernahme einer Garantie;
b) dem Grunde nach bei Unmöglichkeit oder bei schuldhafter Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise.
(3) In den Fällen des Abs. 2 b) ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren vertragstypischen Schadens maximal jedoch bis zu  einem Betrag von 10.000,- EUR.

(4) Soweit dem Auftraggeber Ansprüche nach dieser Bestimmung zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängel geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziff. 8 Abs. 7. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht aus der Mangelhaftigkeit des Liefergegenstandes oder der Leistung hergeleitet werden.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung vor.

(2) Eine Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(3) Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu der anderen vermischten Sache im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, so hat der Auftraggeber uns anteilmäßig Miteigentum zu übertragen.

(4) Ist der Auftraggeber Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe unserer Rechnungswerte bereits jetzt an uns abgetreten werden.

(5) Für den Fall, dass es zu einem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen des Auftraggebers kommen sollte, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dies gilt auch im Hinblick auf Lieferungen oder Teillieferungen, die vom Auftraggeber noch nicht bezahlt sind.

(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers nach unserer Wahl insoweit frei zu geben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

(7) Nehmen wir am Scheck- Wechselverfahren teil, so erlischt unser Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn der Käufer den von uns indossierten Wechsel am Verfalltag eingelöst ist.

§ 10 Erweitertes Pfandrecht an beweglichen Sachen
Erbringen wir unsere Lieferungen und Leistungen aufgrund eines Werkvertrages, so steht uns wegen unserer Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an den aufgrund des Auftrags in unseren Besitz gelangten Gegenständen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen sonstiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung geltend gemacht werden. Werden die Gegenstände nicht innerhalb von 4 Wochen nach Abholaufforderung abgeholt, können wir mit Ablauf dieser Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Werden die Gegenstände nicht spätestens 3 Monate nach der Abholaufforderung abgeholt, dann entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für leicht fahrlässige Beschädigung oder den Untergang. Einen Monat vor Ablauf dieser Frist ist dem Auftraggeber eine Verkaufsandrohung zuzusenden. Nach Ablauf der Frist sind wir berechtigt, die Gegenstände zur Deckung unserer Forderungen zum Verkehrswert zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Auftraggeber zu erstatten.

§ 11 Bedingungen zur Überlassung von Standard-Software
Es gelten die ABGs des ZVEI, im Besonderen die Bedingungen zur Überlassung von Standard-Software als Teil von Lieferungen in der Elektroindustrie.

§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz.

(2) Ist der Auftraggeber als Kaufmann im Handelsregister eingetragen, juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, dann ist der Gerichtsstand Wangen. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Jede Vertragspartei kann die andere an ihrem allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Anwendbar ist ausschließlich deutsches Recht.

(3) Jeder Konflikt wird über eine Schiedsvereinbarung gelöst.

§ 13 Allgemeines
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellt.

(Stand Juli 2018)